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Schwerbehindertenrecht


Wer ist schwerbehindert?

Schwerbehindert sind Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50% eingeschränkt sind.
Das Recht der schwerbehinderten Menschen ist seit dem 1.7.2001 im SGB IX (§§ 68 ff.) - bislang im Schwerbehindertengesetz – geregelt.

Schwerbehinderte Menschen können ggf. bereits ab dem 60. Lebensjahr Altersrente erhalten und haben ein besonderes Beitrittsrecht in der Krankenversicherung.


Antragsverfahren

Die Feststellung zur Schwerbehinderung erfolgt nur auf Antrag. Zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind die Landesämter für soziale Dienste.

Zur Feststellung des Grades der Schwerbehinderung wird eine medizinische Begutachtung vorgenommen. Als Hilfsmittel dienen dabei die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
Nach der medizinischen Begutachtung wird vom Landesamt ein Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erlassen. Gegenstand des Bescheids ist evtl. auch die Zuerkennung eines Merkzeichens, das berechtigt, bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch zu nehmen, so z. B. das Merkzeichen  G  bei Gehbehinderung.
Gegen diesen Feststellungsbescheid ist der Widerspruch zulässig und bei Ablehnung eines Widerspruches ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich.

 
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