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DDR- Besonderheiten
Rentenansprüche, welche in der DDR entstanden, sind in bundesdeutsches Rentenrecht zu überführen. Grundlagen sind das sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
In der DDR gab es auch verschiedene Zusatz- und Sonderversorgungssysteme ähnlich den Betriebsrenten wie sie in den alten Bundesländern bekannt sind. Auch diese Ansprüche sind zu überführen und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Versorgungssysteme der DDR sind seit Anfang der 90er Jahre geschlossen. Die Versorgungsträger gibt es nicht mehr, nur einige Wenige Nachfolgeeinrichtungen. Die Ansprüche der Versicherten werden auf Antrag gemäß dem „Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets“ (kurz AAÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Die Anerkennung solcher Zeiten wird vom zuständigen Versorgungsträger Hirschberger Str.4, 10317 Berlin mit einem Feststellungsbescheid bescheinigt.
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