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Landwirtschaftliche Altersversorgung |
Versicherungspflicht
Landwirtschaftliche Unternehmer und deren Ehegatten, sowie mitarbeitende Familienangehörige unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Aus verschiedenen Gründen, wie z. B. außerlandwirt-schaftlichem Einkommen von jährlich mehr als 4.800 € oder während Kindererziehungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden.
Beitragspflicht
Die Versicherungspflicht führt zur Beitragspflicht – der Beitrag beträgt seit dem 1.1.2005 monatlich 199,00 € für Landwirte und deren Ehegatte, für mitarbeitende Familienangehörige die Hälfte.Auf Antrag gewährt die Landwirtschaftliche Alterskasse Zuschüsse zu den Beiträgen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
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