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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei einem Rentenbeginn vom 1. Januar 2001 an gibt es nur noch die Rente wegen Erwerbsminderung. Diese Rente wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen
- teilweiser Erwerbsminderung oder
- voller Erwerbsminderung
gezahlt
Teilweise Erwerbsminderung
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer
- wegen Krankheit oder
- wegen Behinderung
- auf nicht absehbare Zeit
- zwischen drei und sechs Stunden (also weniger als sechs Stunden)
- täglich
- im Rahmen einer 5-Tage-Woche
erwerbstätig sein kann.
Volle Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert ist, wer
- wegen Krankheit oder
- wegen Behinderung
- nur noch weniger als drei Stunden
- täglich
arbeiten kann.
Vorversicherungszeiten
Bis zur Vollendung des 65-ten Lebensjahres kann ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht werden, wenn neben den oben beschriebenen medizinischen und persönlichen Voraussetzungen folgende Vorversicherungszeiten bei Eintritt des Leistungsfalles erfüllt sind:
- Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren wurde zurückgelegt und
- in den letzten 5 Jahren sind 3 Jahre (36 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen belegt (Der Fünfjahreszeitraum kann sich durch Besonderheiten verlängern)
oder
- Die allgemeine Wartezeit ist bereits vor dem 1. Januar 1984 erfüllt und
- nach dem 31. Dezember 1983 bis zum Eintritt des Leistungsfalles besteht ein lückenloses Rentenkonto
Rentenabschläge bei Erwerbsminderung teilweise verfassungswidrig?
Der vierte Senat des Bundessozialgerichtes hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2006 entschieden, dass es gesetz- und grundrechtswidrig ist, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung mit Abschlägen versehen wird, obwohl das Gesetz einen "Rentenabschlag" bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt. Die Rentenversicherungsträger haben erklärt, dieser Entscheidung nicht zu folgen. Zwischenzeitlich eingeleitete Musterstreitverfahren haben bislang in keiner Entscheidung der angerufenen Sozialgerichte zur Bestätigung des Urteils des Bundessozialgerichts geführt. Auch das Hessische Landessozialgericht hat sich dem Urteil nicht angeschlossen. Mit einem Erfolg der Musterstreitverfahren wird daher kaum gerechnet.
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