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Rente wegen Alters


Rente wegen Alters

Um eine Rente wegen Alters zu erhalten, sind verschiedene versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Diese Voraussetzungen werden zu den einzelnen Renten erläutert. Es handelt sich hierbei um folgende Renten:

  • Altersrente für Frauen
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente nach Arbeitslosigkeit
  • Altersrente nach Altersteilzeit
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Regelaltersrente

Um eine Rente zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.



Altersrente für Frauen

Altersrente für Frauen kann  beanspruchen, wer

  • das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  • vor dem 1. Januar 1952 geboren ist,
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre (121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge gezahlt hat,
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und
  • die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.

Für diese auslaufende Altersrente gibt es keine Neuregelungen. Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenart nicht mehr beanspruchen.

Frauen, die vor 1952 geboren sind, können -wie bisher- diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren mit 18 Prozent Abschlag in Anspruch nehmen.

Auf die Wartezeit werden angerechnet:

  • Pflichtbeiträge,
  • freiwillige Beiträge ,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Ersatzzeiten und
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich



Altersrente für Schwerbehinderte

Altersrente für Schwerbehinderte kann beanspruchen, wer

  • das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  • bei Rentenbeginn anerkannter Schwerbehinderter ist,
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und
  • die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.

Neuregelungen:
Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme dieser Rentenart wird von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Die abschlagsfreie Altersgrenze für diese Rentenart wird – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – von 63 auf 65 Jahre angehoben.
Damit verbleibt es bei einem max. Abschlag in Höhe von 10,8 %.

Von der Anhebung ist ausgenommen:

  • wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und
  • vor dem 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart hat.

Für Geburtsjahrgänge bis 1951 bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden angerechnet:

  • Pflichtbeiträge,
  • freiwillige Beiträge,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Anrechnungszeiten,
  • Berücksichtigungszeiten und
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich

TIPP: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Rente auch  abschlagsfrei zu erhalten. Nämlich dann, wenn eine Behinderung mit  einem Grad  der  Behinderung von mindestens 50 am 16. November 2000 bestanden hat und die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bis zum 16. November 1950 geboren ist.  Eine Überprüfung beim zuständigen Versorgungsamt kann sich lohnen.


Altersrente nach Arbeitslosigkeit

Altersrente nach Arbeitslosigkeit kann beanspruchen, wer

  • das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  • vor dem 1. Januar 1946* geboren ist,
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat,
  • am 31. Dezember 2003 arbeitslos war,
  • bei Beginn der Rente arbeitslos ist und
  • innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Rentenbeginn 52 Wochen arbeitslos gewesen ist und
  • die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.

Für diese auslaufende Altersrente gibt es keine Neuregelungen.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden angerechnet:

  • Pflichtbeiträge,
  • freiwillige Beiträge,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Ersatzzeiten und
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich

*Für die Jahrgänge 1946 bis 1951 gibt es Übergangsregelungen bei der Inanspruchnahme dieser Rente.
Für die ab 1. Januar 1952 Geborenen entfällt diese Rentenart.


Altersrente nach Altersteilzeitarbeit

Altersrente nach Altersteilzeit kann beanspruchen, wer

  • das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  • vor dem 1. Januar 1946* geboren ist,
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt,
  • vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat,
  • bei Beginn der Rente 24 Monate eine Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübt hat,
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat und
  • die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.

Für diese auslaufende Altersrente gibt es keine Neuregelungen.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden angerechnet:

  • Pflichtbeiträge,
  • freiwillige Beiträge,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Ersatzzeiten und
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich

*Für die Jahrgänge 1946 bis 1951 gibt es Übergangsregelungen bei der Inanspruchnahme dieser Rente.
Für die ab 1. Januar 1952 Geborenen entfällt diese Rentenart.


Altersrente für langjährig Versicherte

Altersrente für langjährig Versicherte kann beanspruchen, wer

  • das 63. Lebensjahr vollendet hat,
  • vor dem 1. Januar 1948 geboren ist,
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat und
  • die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.

Die Inanspruchnahme dieser Rentenart wird frühestens mit 63 Jahren mit max. 14,4 % Abschlägen möglich sein, sofern eine Versicherungszeit von 35 Jahren erfüllt ist.

Neuregelungen:
Die abschlagsfreie Altersgrenze für diese Rentenart wird – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 – von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Von der Anhebung ist ausgenommen:

  • wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und
  • vor dem 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart hat.

Für diesen Personenkreis wird die Altersgrenze stufenweise auf das 62. Lebensjahr gesenkt.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden angerechnet:

  • Pflichtbeiträge,
  • freiwillige Beiträge,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Anrechnungszeiten,
  • Berücksichtigungszeiten und
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich



Regelaltersrente

Die Regelaltersrente kann beanspruchen, wer

  • das 65. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

Neuregelung:
Die Altersgrenze steigt ab 2012 für die Jahrgänge 1947 bis 1964 schrittweise auf 67 Jahre.
Wer 1947 geboren wurde, kann mit 65 Jahren und einem Monat in Rente gehen, der Jahrgang 1959 mit 66 Jahren und zwei Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 gibt es die Rente ohne Abzüge erst mit 67 Jahren.

Von der Anhebung ist ausgenommen:

  • wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und
  • vor dem 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart hat.

Auf die Wartezeit werden angerechnet:

  • Pflichtbeiträge,
  • freiwillige Beiträge,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Ersatzzeiten und
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich

Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wurde.

Wer die Regelaltersrente später beansprucht, erhält einen Zuschlag von 0,5 % für jeden Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine Hinzuverdienstgrenze entfällt.


–NEU- Altersrente für besonders langjährig Versicherte –NEU-

Wer sein 65. Lebensjahr vollendet hat und eine Versicherungszeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.

Hierfür zählen nur

  • Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Pflege

sowie

  • Zeiten der Erziehung des Kindes bis zum 10. Lebensjahr (keine freiwilligen Beitragszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit !)
 
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