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Pflegeversicherung


Pflegebedürftigkeit

"...pflegebedürftig sind Personen, die

  • auf Dauer,
  • jedoch vorraussichtlich mindestens für sechs Monate,
  • in Folge von Krankheiten oder Behinderungen
  • durch Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen am Stütz- oder Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Funktionsstörungen des Zentralnervensystems, Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen, endogene Psychosen und Neurosen und geistige Behinderungen

für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung) im erheblichen oder höheren Maß der Hilfe bedürfen..."

Definition laut Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)


Antragsverfahren

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nur auf Antrag.
Zuständig für die Feststellung der Pflegestufen sind die Pflegekassen, der jeweiligen Krankenkasse. 

Zur Feststellung des Pflegestufen wird eine medizinische Begutachtung vorgenommen. Hierbei orientieren sich die Gutachter an den hierfür erstellten Begutachtungsrichtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen.

Nach der medizinischen Begutachtung wird von der Pflegekasse ein Bescheid über die Feststellung der Pflegestufe erlassen.

Gegen diesen Feststellungsbescheid ist der Widerspruch zulässig und bei Ablehnung eines Widerspruches ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich.


Pflegebegutachtung

Für die Bestimmung von Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Pflegestufe sind nicht Art und Schwere einer Krankheit oder Behinderung ausschlaggebend, sondern allein der sich aus bestehenden Funktionseinschränkungen oder Fähigkeitsstörungen ergebende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich beschriebenen Verrichtungen bei der Grundpflege.

Der Grad der Behinderung oder die Minderungs der Erwerbsfähigeit eines Menschen ist kein Gradmesser von Pflegebedürftigkeit.


Wenn der Gutachter kommt...

Nach Antragstellung zur Pflegeeinstufung erhalten Sie einen Besuchstermin vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Es hat sich bewährt, im Vorfeld zu erfragen, wer den Besuch durchführt. Optimal ist ein gemeinsamer Besuch von Arzt und Pflegekraft. Sie haben ein Recht auf fachgerechte Beurteilung. Deshalb sollten Sie darauf bestehen einen geeigneten Gutachter zu bekommen.

Der Besuchstermin wird einige Tage vor dem Termin schriftlich oder telefonisch mitgeteilt. Der Pflegende muss nicht jeden Besuchstermin, den der medizinische Dienst vorschlägt, akzeptieren. Wichtig ist, dass auf jeden Fall auch die pflegende Person und/oder eine Vertrauensperson anwesend ist. Ist die Vertrauensperson z. B. durch Berufstätigkeit an einem vorgeschlagenen Termin verhindert, so sollte ein anderer Besuchstermin vereinbart werden.

TIPP:

Um die Begutachtung zu erleichtern, hat es sich bewährt, ein Pflegetagebuch zu führen. Hier werden, wie in einem Protokoll, Verrichtungen mit Datum, Uhrzeit und Dauer eingetragen. Dieses Protokoll sollte genau und wahrheitsgetreu geführt werden, denn der Zeitbedarf und die Aufwändigkeit der Verrichtungen sind wesentliche Entscheidungskriterien für die Gutachter.


Pflegestufe 1

Erheblich pflegebedürftig sind Personen,

die für wenigstens zwei Verrichtungen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) mindestens einmal täglich Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der Hilfebedarf muss im Durchschnitt mindestens 90 Minuten täglich betragen, davon müssen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.


Pflegestufe 2

Schwerpflegebedürftig sind Personen,

die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich mehrfach in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der Hilfebedarf muss im Durchschnitt mindestens drei Stunden täglich betragen, davon müssen mindestens zwei Stunden (120 Minuten) auf die Grundpflege entfallen.


Pflegestufe 3

Schwerstpflegebedürftig sind Personen,

die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität rund um die Uhr, auch nachts Hilfe brauchen und zusätzlich mehrfach in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der Hilfebedarf muss im Durchschnitt mindestens fünf Stunden täglich betragen, davon müssen mindestens vier Stunden (240 Minuten) auf die Grundpflege entfallen.

 

Was können Rentenberater für Sie tun?

 

  1. Begleitung im Antragsverfahren.
  2. Beratung zu den Leistungen der Pflegekasse.
  3. Vorbereitung auf die Begutachtung.
  4. Vertretung gegenüber der Pflegekasse.
  5. Besprechung und Prüfung des Pflegetagebuches.
  6. Prüfung des Pflegegutachtens.
  7. Prüfung der Bescheide der Pflegeversicherung.
  8. Führung von Widerspruchs und Klageverfahren.
  9. Prüfung ob Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson durch die Pflegekasse abgeführt werden müssen und durch die Pflegekasse abgeführt werden.
  10. Eventuelle Rentenhochrechnung für die Pflegeperson um darzustellen, wie sich die Pflegebeiträge auf die Rentenhöhe und die Erfüllung der rentenrechtlichen Voraussetzungen auswirken.
  11. Prüfung der Rentenauskunft der Pflegeperson.
 
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