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Altersteilzeit
Allgemein:
Seit dem 01.08.1996 ist die Altersteilzeitarbeit im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt. Das AltTZG wurde seither mehrfach geändert. Zuletzt zum 01.01.2010. Allerdings ist auch seit 01.01.2010, im Gegensatz zur weitläufigen Meinung, Altersteilzeitarbeit immer noch möglich. Einen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit haben Arbeitnehmer wenn diese in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Ansonsten haben die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Das war aber auch bisher schon der Fall. Diesbezüglich gab es keine Rechtsänderung. Für den Arbeitnehmer haben sich also keinerlei Änderungen ergeben. Neu ab dem 01.01.2010 ist nur, dass die Förderleistungen der Arbeitsagentur weggefallen sind. Dazu gehört unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Aufstockungsbeträge beim Gehalt und bei den Rentenbeiträgen. Diese Erstattung gibt es, für ab 01.01.2010 eingetretene Fälle, nicht mehr. Das ist allerdings eine Regelung, welche den Arbeitnehmer vorher schon nicht betraf, da er nicht wusste, ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen erfüllte und die Aufstockungsbeträge erstattet bekam.
Aber Achtung: der Anspruch auf Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit ist für Arbeitnehmer der Geburtsjahrgänge ab 01.01.1952 weggefallen.
Tipp: Lassen Sie sich vorher über Ihren frühestmöglichen Rentenbeginn beraten, damit Sie das Ende der Altersteilzeit auf den Rentenbeginn abstimmen können.
Der Arbeitnehmer kann also auch weiterhin Altersteilzeitarbeit beanspruchen:
- wenn diese in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist,
- er dass 55. Lebensjahr vollendet hat und
- er seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert.
Allerdings muss nach der Reduzierung der Arbeitszeit weiterhin Versicherungspflicht im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches bestehen. Der Arbeitsgeber hat dann das Teilzeitgehalt (50%) um mindestens 20% aufzustocken und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindestens in Höhe des Beitrages zu zahlen, der auf 80% des letzten Arbeitsentgelts entfällt. Allerdings begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der Beitragsbemessungsgrenze und dem Arbeitsentgelt. Die meisten Tarifverträge sehen höhere Aufstockungsleistungen vor.
Für Arbeitsnehmer und auch Arbeitgeber ist demnach die Altersteilzeit immer noch eine Möglichkeit, den Übergang in die Rente für ältere Arbeitnehmer gleitend zu gestalten. Die Vorteile, wie die Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung für die Aufstockungsbeträge bleiben für beide erhalten. Das bedeutet, dass nur auf 50% des Gehaltes Steuern und Beiträge abgeführt werden müssen. Bezüglich der Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers werden diese eingespart. Allerdings unterliegen die Aufstockungsbeträge im Steuerrecht dem Progressionsvorbehalt.
Was Rentenberater für Sie machen können:
- Ermittlung des frühestmöglichen Rentenbeginns.
- Ermittlung der Rentenansprüche nach Altersteilzeitarbeit und damit Ermittlung des Rentenverlustes. Dabei werden Sie erkennen, dass der Rentenverlust gering ist.
- Hilfestellung und Beratung zur Gestaltung der Altersteilzeit.
- Ermittlung des Einsparpotentials für Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch die Steuer- und Beitragsfreiheit.
- Ermittlung der für Sie günstigsten Rentenart und ggf. Hilfe und Unterstützung bei der Erreichung des Schwerbehindertenstatus zur Erlangung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Vertretung Ihrer Rechtsangelegenheiten bei der Rentenantragstellung gegenüber dem Rentenversicherungsträger, der Krankenkasse und den sonstigen Beteiligten.
- Überprüfung des Rentenbescheides sowie Beantwortung aller Ihrer Fragen.
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